Lesen Sie Teil 1 der Chronik
Die Geschichte des Gasthauses „Krone“ in Diedesheim, sowie Informationen zur Gastronomie in Diedesheim ab 1579
Unser Gasthaus ist die älteste noch betriebene Wirtschaft in Diedesheim. Die ersten Eintragungen in den Gemeindeunterlagen stammen aus dem Jahre 1721. Bei der Lage des Dorfes an einem wichtigen Flussübergang und an einer verkehrsreichen Straße ist es wohl selbstverständlich, dass wir schon in früher Zeit Gastwirtschaften in Diedesheim antreffen.
Bereits 1582 wurden Nikolaus Englart und Hans Rüdinger als Wirte erwähnt. Wo ihre Gaststätten lagen bzw. welche Namen sie trugen, wissen wir leider nicht. Mit einiger Sicherheit waren es der „Schwarze Adler“ und die „Güldene Crone“. Nach den umfangreichen Umbaumaßnahmen 2001 könnte man vermuten, dass es sich bei der hier erwähnten „Güldene Crone“ um das heutige Gasthaus handelt. Es wurden Baumaterialien gefunden wie zum Beispiel Tuffstein, wie er nur noch beim Tempelhaus in Neckarelz anzutreffen ist. (Sichtbar ist diese Steinart in der neuen Stube). Bei der Überprüfung der Statik wurde vermutet, dass der Gewölbekeller unter der Gastwirtschaft wohl älter sei als das eigentliche Gebäude. Eventuell stand an gleicher Stelle schon ein anderes Gebäude, welches durch das heutige ersetzt wurde.
Der Jahreszahlstein oberhalb der alten Eingangstür, Durchgang zur Stube und zum Biergarten stammt aus dem Jahre 1790, er ist Zeuge einer wohl großen Umbaumaßnahme, die mit der neusten zu vergleichen ist.
Allgemeines aus alter Zeit
Es gab zwei Arten von Gaststätten, die sogenannten Schildwirtschaften und die Gassenwirtschaften. Der hauptsächliche Unterschied bestand darin, dass eine Gassenwirtschaft niemanden beherbergen durfte und keine Speisen anbot. Die „Krone“ zählte zu den Schildwirtschaften. Vorbedingung für eine Schildwirtschaft waren nach einer Anordnung vom 19.07.1780:
1. ob der Ort groß und mit Einwohnern besetzt sei, 2. ob dadurch eine starke Passage oder Landstraße gehe, 3. ob darin ein Frucht oder Viehmarkt angelegt oder ein sonst vorzügliches Gewerbe antrefflich sei und 4. ob das Haus zu einer Wirtschaft bequem, mit Stallungen versehen, an einer Haupt- oder Nebenstraße gelegen und welcher mit Namen gelegen sei.
Eine Wirtsordnung vom Jahre 1579 besagt, „wenn fremde Gäste kommen, soll der Wirt sie freundlich empfangen, auch vor allem, wer sie seien, sich erkundigen. Bei Mahlzeiten sollen sie nach Rang und Stand sitzen, damit nicht reich und arm, Edel- und Bauersmann untereinandergesetzt und der arme Mann an Zehrung nicht so hoch beschwert werde“. Zum Mittagsmahl soll der Wirt „vier gute Schüsseln geben, Gebackenes, Käs und Obst nicht mitgerechnet, und von einer Mannsperson vierthalben, von einer Weibsperson dritthalb Batzen nehmen“.
Mit einer weiteren Verordnung vom 04.08.1590 wurde das Tanzen und Hochzeithalten an Feiertagen abgestellt.Eine sehr ausführliche Anweisung an Wirte mit einem bis in Kleinigkeiten geregelten Preisverzeichnis wurde im Jahre 1598 erlassen:
„Ordnung wie der Wirt seine Gäst in der Zehrung und über Nacht zu halten und zwar bei diesen sogestalten Zeiten, da für Malter Korn 6 bis 7 Gulden, das Malter Hafer a 7 Gulden, das Pfund Fleisch 4 bis 5 Kreuzer und die Maß Wein 5 bis 7 Batzen, insgemein auch die Maß Bier 4 bis 5 Kreuzer kostet...
Schlafgeld
Vor Schlafgeld bei Winterzeit, dafern jemand eine Stub absonderlich haben will, vor Logiment, Holz und Lichter, auf jeden Tag und Nacht 12 Kreuzer, zu Sommerzeit aber nur 8 Kreuzer andere Reisende aber, so übernachten und in einem guten Bett schlafen wollen 4 Kreuzer. Diejenige Person, so kein Bett verlangen, sondern uffm Stroh mit einem Kopfkissen oder Pfühl in einer warmen Stub lagern 2 Kreuzer wo aber auf dem bloßen Stroh schlafen 1 Kreuzer.
Stallmiete
Für jedes reisige oder Fuhrpferd, Heu und Stroh mit eingerechnet 9 Kreuzer, so man aber Tag und Nacht verbleibt samt Heu und Stroh 13 Kreuzer. Was den Hafer belangt, weil selbiger zu Zeiten teurer, zu Zeiten wohlfeiler eingekauft werde, so dass ein gewisser Tax nicht zu machen 8 bis 10 Kreuzer.
Mahlzeiten
So einer keine Mahlzeit zehren will, sondern bloß eine Suppe oder Gemüs oder auch ein Stück Fleisch verlangt
1. für geschmelzte Suppe von einer halben Maß 3 Kreuzer 2. Suppe und ein Stück Fleisch von einem Pfund 6 Kreuzer 3. Gemüs und ein Stück Fleisch von einem Pfund 6 Kreuzer 4. Gemüs ohne Fleisch, doch geschmelzt uns soviel, als auf eine Person zu sättigen gehört 3 Kreuzer 5. Gemeiner Fisch, 1 Pfund schwer 6 Kreuzer 6. Ein Stück Kalb- oder Hammelbraten, ein Pfund schwer 6 Kreuzer 7. Ein vollgewachsenes Huhn mit einer guten Brüh oder gebraten oder anders mit obiger Quantität oder Qualität gereicht oder mit verlangt wird, soll auch der Wirt nit so viel als oben spezifiziert nehmen, sondern nach Proportion dafür fordern – noch der Gast zu zahlen schuldig sein.
Es war den hohen und niederen Standespersonen freigestellt, sich folgendergestalt traktieren zu lassen.
Es sollen die Wirte oder Gastgeber gehalten sein, bei Ankunft der Gäste oder Reisenden dieselbst auf dieser Taxordnung anzuweisen und ihnen expresse` freizustellen, wie sie nach Unterschied der Tafeln, so hier nachbeschrieben, traktiert sein wollen.
1.An Fasttagen aber eine Suppe und Gemüs samt einer Schüssel mitschlichten Fischen oder Stockfisch und für zwei Kreuzer Brot 10 Kreuzer Auf diese Fasson sollen auch der reisenden HerrenDiener traktiert Werden. 2. An Fasttagen aber keine Suppe, Gemüs, eine Schüssel mit Stock-Fisch, gebratener oder gekochter Fische mit nötigem Brot. Und soll jede Person sotane Mahlzeit zahlen mit 15 Kreuzer 3. An Fasttagen aber eine gute Suppe, Gemüs, gesottene odergebackene Eier, Stockfisch, Karpfen, Hecht oder Bräse, wie auch gebratene Fische samt einem guten Salat. Vor welche Mahlzeit jeder in der Kompanie zahlen solle ohne Getränk 22 Kreuzer
Das Brot, so denen gegeben wird, welche keine Mahlzeit zehren wollen, soll nach dem Bäckertax gebacken sein.
An einem Fleischtag
1. einem gemeinen Reisenden für eine Suppe, Stück Fleisch gegen ein Pfund mit einem Gemüs, dazu für 2 Kreuzer Brot 10 Kreuzer 2. Einer anderen Person als Krämer oder Bürger von mehrer Reputation 1 Suppe, ein Stück Rindfleisch, Gemüs mit einem Braten und nötiges Brot. Solle jede Person ohne Bier und Wein Zahlen 15 Kreuzer Ingleich sind die Fuhrleute und so mit Gütern fahren, auch zu halten. 3. Beamten, geistliche Pfarrherren oder sonsten Bedienten, Kaufleute oder auch Kavaliers und dergleichen Personen, so von Reputation sind und in Kompanie zusammen speisen, sollen haben eine gute Suppe mit einem Stück Rindfleisch, Gemüs, eingemachte junge Hühner oder Kalbfleisch, wie es die Jahreszeit gibt. Item ein Braten von Hühnern, Kapaunen, anstatt dessen Wildbret oder Vögel nebst nötigem Brot Butter und Käs, Äpfel, Birnen und Nüsse, für welche Mahlzeit jeder in der Kompanie zahlen soll ohne Getränk 22 Kreuzer. Wenn aber einer allein zu speisen und nach gedachtem Traktament Verlangt, soll derselbe weitergeben 3 Kreuzer
Sollen obige Gerichte wohl gekocht und schmackhaft sein, auch die Schüsseln wohl angefüllt nach Anzahl der Gäste. In dessen Ermanglung soll der Gast nicht schuldig sein, die völlige Tax zu zahlen. Wer wider diese Verordnung etwas handelt, doll dessen Hab und Gut der Herrschaft verfallen sein und der Anbringer zehrfrei ausgehen nebst einer ehrlichen Belohnung.
Wein und Bier
Den Wein betreffend soll vor jedem Wirtshaus eine Tafel ausgesteckt und durch die geschworenen Schätzer darangezeichnet sein, wie hoch dem Wirt in seinem Keller der Wein und das Bier taxiert worden, und sollen die Gäste nach sotaner Tax das Getränk zahlen, damit aber auch die Schätzer hierinfalls einige Regel haben, soll der Wein taxiert werden wie folgt:
Eine Maß Wein, davon das Fuder 70 Taler und darüber kostet 20 Kreuzer eine Maß Wein, davon das Fuder 60 Taler und darüber kostet 16 Kreuzer eine Maß Wein, davon das Fuder 40 Taler und darüber kostet 16 Kreuzer eine Maß Wein, davon das Fuder 30 Taler und darüber kostet 16 Kreuzer
Es soll auch keinem Wirt bei der Strafe in seinem Haus abends nach 9 Uhr erlaubt sein, für einige Gäste oder Compagnons Spielleute zu halten, es wären denn, dass die Obrigkeit auf der Gäste Anhalten darum ersucht und erlauben täte. Weiters zu halten: Ingleichen sollen Würfel, Karten und anderes unzulässige Spiele außer der Zeit verboten sein. Es sollen auch die Spielleute, wenn sie vor eine Gesellschaft berufen oder dem Wirt selbst begehrt werden, in aller Ehrbarkeit mit ihrem Instrument daselbst aufwarten ohne Ärgernis, auch demselbigen, so sie verlangt, fromm, wert dienen, auch was ihnen davon gutwillig gegeben wird, mit Dank und Vorliebe annehmen.
Ein Verbot vom 11.12.1754 bestimmte, dass nach dem nachmittäglichen Gottesdienst in den Wirtshäusern kein Wein verzapft werden durfte. Gleichzeitig setzte es fest, dass nicht über die Polizeistunden hinaus getanzt oder gezecht werden durfte, sonst war mit einer Strafe von 20 Gulden zu rechnen. Es wurden Aufseher bestellt, die den 6. Teil der Strafe als Belohnung erhielten, allerdings musste der Zeitpunkt 21.00 Uhr überschritten sein.
1766 wurden alle Gastwirte in Stadt und Land verpflichtet, bei Eintreffen eines Gastes mit diesem sofort zu vereinbaren, wie viel, auch was für Speisen, sowohl mittags als nachts, welcher Wein, sodann welche Größe und Beschaffenheit der Zimmer verlangt wurden. Das wurde Punkt für Punkt in ein Buch eingetragen und sollte von dem Gast gegengezeichnet werden. Bei Streitigkeiten wurde auf das Buch zurückgegriffen. Diese Verordnung erschien im Druck und war in den Gaststätten auszuhängen.
Ab 1786 durfte die Polizeistunde nur auf Ansuchen und gegen Entgelt überschritten werden. Musikdarbietungen waren ebenfalls zu beantragen.
Nach einer Regierungsanordnung vom 03.11.1803 durfte ein Wirt einem Untertanen nicht mehr als 3 Gulden Trinkzeche borgen, auch nicht länger als 6 Monate ausstehen lassen. Über diesen Betrag oder Zeitraum hinaus konnte er die Schulden nicht einklagen.
Am 06.11.1925 wurde in Diedesheim die Polizeistunde an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf 24.00 Uhr, an Werktagen auf 23.00 Uhr festgelegt.
Mit Wirkung vom 01.02.1952 wurde die Polizeistunde allgemein auf 1.00 Uhr festgesetzt. Eine Polizeistundenverlängerung kostete nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.1960 zwei DM die Stunde.
Im Jahre 1951 betrug die Vergnügungssteuer bei einer Tanzveranstaltung für den Wirt pauschal 10,00 DM.
Am 15.02.1952 wurde die Getränkesteuer mit 10 Prozent bei den Diedesheimer Gasthäusern eingeführt. Es zahlten hierfür monatlich: Krone 21, Zementwerk 15, Neckartal 12, Schiff 12, Pension Geiger 12 und Eisenbahn 10 Mark.
Ab dem 11.07.1952 ermäßigten sich die Beiträge wie folgt: Krone zahlte noch 18, Zementwerk 12, Neckartal 10, und Schiff 10 DM, während die Pension Geiger und die Eisenbahn noch die alten Summen erlegen mussten. Laut Gemeinderatsbeschluss vom 14.11.1961 wurde die Getränkesteuer mit Wirkung vom 01.01.1962 aufgehoben.
Das die Gastwirte auch ihre Sorgen hatten, sieht man 1799, als die drei Schild- und Gastwirte in Diedesheim, Michel Rödel, Andreas Kraft und Georg Heck von den Weinbergbesitzern Matthes Endlich und Konsorten 90 Gulden Kriegsverpflegungskosten für kurfürstliches Militär einklagen mussten. 1802 musste der Pfalzwirt Kraft seine Quartiergelder für französische Offiziere gegen die Gemeinde einklagen.